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   VG Darmstadt, 26.08.2015 - 3 L 1146/15.DA   

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VG Darmstadt, 26.08.2015 - 3 L 1146/15.DA (https://dejure.org/2015,55160)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 26.08.2015 - 3 L 1146/15.DA (https://dejure.org/2015,55160)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 26. August 2015 - 3 L 1146/15.DA (https://dejure.org/2015,55160)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Hessen, 25.10.2013 - 7 B 1889/13

    Aufnahme in eine bestimmte Schule

    Auszug aus VG Darmstadt, 26.08.2015 - 3 L 1146/15
    Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, nur bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris, und v. 06.08.2013 - 3 L 840/13.DA - ), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der Kammer, vgl. Beschl. v. 14.08.2013 - 3 L 1006/13.DA -, juris, bestätigt durch Hess. VGH, Beschl. v. 25.10.2013 - 7 B 1889/13 - , ESVGH 64, 88 = LKRZ 2014, 78; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw.).

    Ein die vorläufige Aufnahme in eine bestimmte Schule im Wege der einstweiligen Anordnung legitimierender Anordnungsanspruch ist grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn nach dem Erkenntnisstand des Gerichts im Zeitpunkt der Eilentscheidung ein Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in diese Schule besteht oder es ganz überwiegend wahrscheinlich ist, dass ein Recht des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Auswahl zwischen den Aufnahmebewerbern fortbesteht und eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung zu seiner Aufnahme führen wird (Hess. VGH, Beschl. v. 25.10.2013, a.a.O.; Beschlüsse v. 31.08.2010 - 7 B 1765/10 - und vom 21.12.2011 - 7 B 2305/11 -).

    Die Aufnahmekapazität der Schule kann nicht durch die Rücknahme der rechtsfehlerhaft erfolgten Vergabe eines Platzes an einen anderen Bewerber wiederhergestellt werden; das verbieten der Vertrauensschutz sowie das im Normalfall lediglich relativ bessere Teilhaberecht des in einem defizitären Auswahlverfahren unterlegenen Schülers (Hess. VGH, Beschlüsse v. 25.10.2013, a.a.O., und 28.11.1994 - 7 TG 2609/94, 7 TG 2625/94 -).

    Die Zulassung einer überkapazitären Aufnahme in jedem Fall, in dem der Ablehnung der Aufnahme eines Schülers eine defizitäre Auswahlentscheidung zu Grunde liegt, ginge folglich mit einer nicht zu rechtfertigenden Beeinträchtigung der Bildungsansprüche der aufgenommenen Schüler einher (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 25.10.2013, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschl. v. 18.12.2008 - 2 ME 569/08 -, NVwZ-RR 2009, 372).

    Dann besteht über die normativ festgelegten Kapazitätsgrenzen hinausgehend eine Aufnahmemöglichkeit bis zur äußersten Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule (Hess. VGH, Beschl. v. 25.10.2013, a.a.O., m. w. Nw.; Beschlüsse v. 05.11.1991 - 7 TG 2074/91 -, NVwZ-RR 1992, 361 und v. 28.11.1994 - 7 TG 2609/94 -).

  • VG Darmstadt, 14.08.2013 - 3 L 1006/13

    (Keine) Aufnahme in weiterführende Schule

    Auszug aus VG Darmstadt, 26.08.2015 - 3 L 1146/15
    Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, nur bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris, und v. 06.08.2013 - 3 L 840/13.DA - ), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der Kammer, vgl. Beschl. v. 14.08.2013 - 3 L 1006/13.DA -, juris, bestätigt durch Hess. VGH, Beschl. v. 25.10.2013 - 7 B 1889/13 - , ESVGH 64, 88 = LKRZ 2014, 78; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw.).

    Wäre es anders, würde die in der genannten Verordnung vorgesehene Höchstschülerzahl von 27 keinen Bestand mehr haben, weil Schülerinnen und Schüler sonst regelmäßig eine Aufnahme bis zu einer "absoluten Kapazitätsobergrenze" verlangen könnten (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 28.11.1994 - 7 TG 2609/94 - VG Darmstadt, Beschl. v. 14.08.2013 - 3 L 1006/13.DA -, a.a.O.; VG Wiesbaden, Beschl. v. 11.08.2005 - 6 G 1061/05 - und v. 13.08.2007 - 6 G 832/07 -, juris), wo immer diese auch liegen mag.

    Es ist auch nicht einzusehen, warum es für die Zulassung eines Bewerbers jedenfalls für öffentliche Schulen im Allgemeinen - soweit nicht besondere Umstände hinzukommen - darauf ankommen sollte, ob bereits Geschwister die Schule besuchen (VG Darmstadt, Beschl. v. 14.08.2013 - 3 L 1006/13.DA -, a.a.O., m. w. Nw; Niehus/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1, Schulrecht, 5. Aufl., Rdnr. 773 u. Fn. 951 m. w. Nw.).

  • OVG Niedersachsen, 18.12.2008 - 2 ME 569/08

    Aufnahmeanspruch in eine Gesamtschule; Aufnahmekapazität einer Gesamtschule als

    Auszug aus VG Darmstadt, 26.08.2015 - 3 L 1146/15
    Die Zulassung einer überkapazitären Aufnahme in jedem Fall, in dem der Ablehnung der Aufnahme eines Schülers eine defizitäre Auswahlentscheidung zu Grunde liegt, ginge folglich mit einer nicht zu rechtfertigenden Beeinträchtigung der Bildungsansprüche der aufgenommenen Schüler einher (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 25.10.2013, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschl. v. 18.12.2008 - 2 ME 569/08 -, NVwZ-RR 2009, 372).
  • VGH Hessen, 06.03.2008 - 1 B 166/08

    Keine unzumutbaren Nachteile für einen Beamten bei befristeten Umsetzung

    Auszug aus VG Darmstadt, 26.08.2015 - 3 L 1146/15
    Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, nur bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris, und v. 06.08.2013 - 3 L 840/13.DA - ), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der Kammer, vgl. Beschl. v. 14.08.2013 - 3 L 1006/13.DA -, juris, bestätigt durch Hess. VGH, Beschl. v. 25.10.2013 - 7 B 1889/13 - , ESVGH 64, 88 = LKRZ 2014, 78; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw.).
  • VGH Hessen, 05.11.1991 - 7 TG 2074/91

    Aufnahme eines auswärtigen Schülers in eine weiterführende Schule;

    Auszug aus VG Darmstadt, 26.08.2015 - 3 L 1146/15
    Dann besteht über die normativ festgelegten Kapazitätsgrenzen hinausgehend eine Aufnahmemöglichkeit bis zur äußersten Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule (Hess. VGH, Beschl. v. 25.10.2013, a.a.O., m. w. Nw.; Beschlüsse v. 05.11.1991 - 7 TG 2074/91 -, NVwZ-RR 1992, 361 und v. 28.11.1994 - 7 TG 2609/94 -).
  • VG Darmstadt, 11.03.2008 - 3 L 313/08

    Redezeitbegrenzungen für einen fraktionslosen Stadtverordneten in der

    Auszug aus VG Darmstadt, 26.08.2015 - 3 L 1146/15
    Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, nur bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris, und v. 06.08.2013 - 3 L 840/13.DA - ), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der Kammer, vgl. Beschl. v. 14.08.2013 - 3 L 1006/13.DA -, juris, bestätigt durch Hess. VGH, Beschl. v. 25.10.2013 - 7 B 1889/13 - , ESVGH 64, 88 = LKRZ 2014, 78; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw.).
  • VG Wiesbaden, 13.08.2007 - 6 G 832/07

    Zum Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte weiterführende Schule

    Auszug aus VG Darmstadt, 26.08.2015 - 3 L 1146/15
    Wäre es anders, würde die in der genannten Verordnung vorgesehene Höchstschülerzahl von 27 keinen Bestand mehr haben, weil Schülerinnen und Schüler sonst regelmäßig eine Aufnahme bis zu einer "absoluten Kapazitätsobergrenze" verlangen könnten (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 28.11.1994 - 7 TG 2609/94 - VG Darmstadt, Beschl. v. 14.08.2013 - 3 L 1006/13.DA -, a.a.O.; VG Wiesbaden, Beschl. v. 11.08.2005 - 6 G 1061/05 - und v. 13.08.2007 - 6 G 832/07 -, juris), wo immer diese auch liegen mag.
  • VG Darmstadt, 21.12.2006 - 5 G 2478/06
    Auszug aus VG Darmstadt, 26.08.2015 - 3 L 1146/15
    Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, nur bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris, und v. 06.08.2013 - 3 L 840/13.DA - ), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der Kammer, vgl. Beschl. v. 14.08.2013 - 3 L 1006/13.DA -, juris, bestätigt durch Hess. VGH, Beschl. v. 25.10.2013 - 7 B 1889/13 - , ESVGH 64, 88 = LKRZ 2014, 78; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw.).
  • VG Darmstadt, 06.08.2013 - 3 L 840/13

    Einschulung eines "Kannkindes"

    Auszug aus VG Darmstadt, 26.08.2015 - 3 L 1146/15
    Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, nur bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris, und v. 06.08.2013 - 3 L 840/13.DA - ), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der Kammer, vgl. Beschl. v. 14.08.2013 - 3 L 1006/13.DA -, juris, bestätigt durch Hess. VGH, Beschl. v. 25.10.2013 - 7 B 1889/13 - , ESVGH 64, 88 = LKRZ 2014, 78; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw.).
  • VG Frankfurt/Main, 25.04.2006 - 6 G 1061/05
    Auszug aus VG Darmstadt, 26.08.2015 - 3 L 1146/15
    Wäre es anders, würde die in der genannten Verordnung vorgesehene Höchstschülerzahl von 27 keinen Bestand mehr haben, weil Schülerinnen und Schüler sonst regelmäßig eine Aufnahme bis zu einer "absoluten Kapazitätsobergrenze" verlangen könnten (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 28.11.1994 - 7 TG 2609/94 - VG Darmstadt, Beschl. v. 14.08.2013 - 3 L 1006/13.DA -, a.a.O.; VG Wiesbaden, Beschl. v. 11.08.2005 - 6 G 1061/05 - und v. 13.08.2007 - 6 G 832/07 -, juris), wo immer diese auch liegen mag.
  • VG Darmstadt, 17.05.2018 - 3 L 1089/18

    Aufnahme in eine weiterführende Schule

    Damit trägt sie offenbar der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Rechnung, wonach das Teilhaberecht eines in einem Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommenen Bewerbers um Aufnahme in eine bestimmte Schule mit bereits erfolgter Vergabe der Plätze an die ausgewählten Bewerber und damit verbundener Kapazitätserschöpfung untergeht, selbst wenn die der Platzvergabe zugrunde liegende Auswahlentscheidung mit Mängeln behaftet war (vgl. nur Hess. VGH, Beschl. v. 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 26.08.2015 - 3 L 1146/15.DA, juris).
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